Infos BF 17 – Recht – Kreisverkehr – Schulbus


Ab  Februar 2025  Blockunterricht in der Theorie

Grundstoff für alle Klassen  und  Zusatzstoff  B / BE / B 96

in  8 Tagen  Montag  bis   Montag   ( ohne  Sonntag  ) 

erster  Termin   >>    17.  bis   24.  Februar

zweiter  Termin  >> 17.  bis  24.  März

dritter Termin >> 12.  bis  19.  Mai  2025

Achtung Terminänderung  für den Sommer und Herbst

    weiter >>> 21.  bis  28.  Juli  2025

    weiter >>> 13.  bis  23.  Oktober  2025

                                                                               2026   geplant  12. bis  22.  Januar

Uhrzeiten :  Montag bis Freitag   18  bis  21  Uhr

      Samstag    09   bis  12  Uhr

immer 2 x 90 Minuten mit einer Pause.

 

 


Begleitetes Fahren ab 17 Jahren in Bayern

Ausbildung bei uns möglich.

Voraussetzungen für den Fahrschüler:

  • Mindestalter bei Ausbildungsbeginn: 16 1/2 Jahre
  • Absolvierung der gesamten Ausbildung – Grundstufe – Reife – Prüfung
  • Bestandene Prüfung in Theorie und Praxis (Theorieprüfung frühestens 3 Monate, praktische Prüfung frühestens 1 Monat vor Erreichen des 17. Geburtstags)
  • Namentliche Benennung einer (oder mehrerer) Begleitperson(en)

Voraussetzungen für die Begleitperson(en):

  • Die Begleitperson muss mindestens 30 Jahre alt sein
  • Sie muss die Fahrerlaubnis der Klasse B seit mindestens 5 Jahren (ohne Unterbrechung) besitzen
  • Sie darf nicht mehr als 1 Punkt in Flensburg haben
  • Der Name wird in die Prüfbescheinigung eingetragen
  • Sie darf nicht alkoholisiert sein (unter 0,5 Promille)

Weitere Informationen hierzu sowie Material erhalten Sie in Ihrer Fahrschule NEUMANN.

 


Befahren des Kreisverkehrs

  • Zum Einfahren in den Kreisverkehr ist das Blinken untersagt. Es wird lediglich zum Verlassen des Kreisverkehrs geblinkt.
  • Auch im Kreisverkehr gilt das Rechtsfahrgebot
  • Das Befahren des inneren Kreises (meist Kopfsteinpflaster) ist lediglich großen Fahrzeugen erlaubt.
  • In unseren Nachbarländern gibt es viele Kreisverkehre mit zwei Fahrsteifen bei uns eher selten.
  • Dort gelten andere Vorschriften.

 


Omnibusregelung:  ( Schulbus  Linienbus )

Betrifft:  Linien- und Schulbusse mit Warnblinkanlage in der Halltestelle

  • Nähert sich ein Linien- oder Schulbus einer Haltestelle, so besteht für den nachfolgenden Verkehr Überholverbot wenn der Busfahrer das Warnblinklicht eingeschaltet hat.

 

 

 

 

 

 

  • Steht ein Linien- oder Schulbus an einer Haltestelle und hat das Warnblinklicht eingeschaltet und es steigen Fahrgäste ein oder aus, so darf nur noch mit Schrittgeschwindigkeit vorbei gefahren werden.

 

 

 

 

 

 

  • Dies gilt auch für den Gegenverkehr.

(  Vorn hat der Bus natürlich nur zwei Blinker )

Permanentlink zu diesem Beitrag: https://www.fahrschule-neumann.net/news-infos/