Blockunterricht ab Februar 2025 & Infos


Ab  Februar 2025  Blockunterricht

Termine Grundstoff für alle Klassen  und  Zusatzstoff B / BE / B 96

in  8 Tagen  Montag  bis   Montag   ( ohne  Sonntag  ) 

erster  Termin   >>    17.  bis   24.  Februar  2025

zweiter  Termin  >> 17.  bis  24.  März 2025

dritter Termin >> 12.  bis  19.  Mai  2025

    weiter >>> 07.  bis  14.  Juli 2025

    weiter >>> 01.  bis  08.  September 2025

>>> 24. November bis  01. Dezember 2025

Uhrzeiten :  Montag bis Freitag   18  bis  21  Uhr

                           Samstag    09   bis  12  Uhr

 


Fahrlehrerausbildung in der Ausbildungsfahrschule.

Der Beruf „Fahrlehrer“ – für Männer und Frauen ab 22 Jahre.

Wer Spaß am Fahren, Lernen und Lehren hat, sowie gern Umgang mit jungen Menschen ab 15 Jahren hat und sich auch die Erwachsenenausbildung zutraut, kann seit Januar 2006 auch in unserer Fahrschule nach einem Ausbildungspraktikum fragen.


Begleitetes Fahren ab 17 Jahren in Bayern

Ausbildung bei uns möglich.

Voraussetzungen für den Fahrschüler:

  • Mindestalter bei Ausbildungsbeginn: 16 1/2 Jahre
  • Absolvierung der gesamten Ausbildung – Grundstufe – Reife – Prüfung
  • Bestandene Prüfung in Theorie und Praxis (Theorieprüfung frühestens 3 Monate, praktische Prüfung frühestens 1 Monat vor Erreichen des 17. Geburtstags)
  • Namentliche Benennung einer (oder mehrerer) Begleitperson(en)

Voraussetzungen für die Begleitperson(en):

  • Die Begleitperson muss mindestens 30 Jahre alt sein
  • Sie muss die Fahrerlaubnis der Klasse B seit mindestens 5 Jahren (ohne Unterbrechung) besitzen
  • Sie darf nicht mehr als 1 Punkt in Flensburg haben
  • Der Name wird in die Prüfbescheinigung eingetragen
  • Sie darf nicht alkoholisiert sein (unter 0,5 Promille)

Weitere Informationen hierzu sowie Material erhalten Sie in Ihrer Fahrschule NEUMANN.

 


Neues Schadenersatzrecht

Das neue Gesetz soll Verkehrsopfer besser schützen. Was dies für Euch als Autofahrer bedeutet, erfahrt Ihr hier.

  • Als Fahrzeugführer haftet Ihr nicht nur, wenn Ihr schuldhaft einen Schaden verursachen, sondern auch aufgrund der „Betriebsgefahr“ des Fahrzeugs (Gefährdungshaftung). Bisher musste bei Gefährdungshaftung nur der materielle Schaden ersetzt werden, seit dem 01.08.2002 haben die Opfer auch Anspruch auf Schmerzensgeld. Ebenfalls neu ist, dass diese Regelung auch für die Fahrzeuginsassen gilt.
  • Kinder bis zu 10 Jahren sind für Unfälle im Straßenverkehr nicht mehr verantwortlich zu machen. Bis zu diesem Alter können Kinder die Verkehrssituation nämlich noch nicht richtig einschätzen. Die Folge: Verursacht z.B. ein Neunjähriger mit dem Fahrrad einen Verkehrsunfall, erhält der (schuldlose) Autofahrer keinen Schadenersatz. Aber nicht nur das: Obwohl das Kind den Unfall verursacht hat, bekommt es vollen Schadenersatz und Schmerzensgeld vom Autofahrer.
  • Die gravierendste Änderung ist die Abschaffung des Haftungsausschlusses bei einem so genannten „unabwendbaren Ereignis“ gegenüber nicht motorisierten Verkehrsteilnehmern. Dies bedeutet, dass der Fahrer eines Kfz gegenüber einem Fußgänger, Radfahrer und sogar den Fahrzeuginsassen immer haftet, auch wenn er völlig schuldlos an dem Unfall ist, und auch dann, wenn er keinerlei Möglichkeit hatte, den Unfall zu verhindern. Beispiel: Ein Fußgänger wartet an der roten Ampel und muss einem unerkannten Radfahrer ausweichen. Dabei stürzt er auf die Straße und wird von einem Autofahrer erfasst. Der Unfall ist zwar für den Autofahrer absolut unvermeidbar, dennoch muss er (bzw. seine Kfz.-Haftpflicht) dem Fußgänger Schadenersatz leisten. Den Schaden an seinem Fahrzeug muss er zudem noch selbst tragen.

Das neue Gesetz soll also in erster Linie die schwächsten Verkehrsteilnehmer besser schützen, was durchaus zu begrüßen ist; die mühsame und langwierige Beweisführung bleibt dem Unfallopfer erspart. Daß der Autofahrer dabei draufzahlt, steht jedoch auf einem anderen Blatt. Die Rückstufung des Schadenfreiheitsrabattes in der Kfz.-Haftpflichtversicherung nach einem unverschuldeten Unfall ist eine ganz neue Situation, auf die sich alle motorisierten Verkehrsteilnehmer einstellen müssen.

Quelle: Zeitung der „Fahrlehrer Versicherung“; Ausgabe 6 – Oktober 2002


Befahren des Kreisverkehrs

  • Zum Einfahren in den Kreisverkehr ist das Blinken untersagt. Es wird lediglich zum Verlassen des Kreisverkehrs geblinkt.
  • Auch im Kreisverkehr gilt das Rechtsfahrgebot
  • Das Befahren des inneren Kreises (meist Kopfsteinpflaster) ist lediglich großen Fahrzeugen erlaubt.
  • In unseren Nachbarländern gibt es viele Kreisverkehre mit zwei Fahrsteifen bei uns eher selten.

Handybenutzung im Kfz:

Seit 01. Februar 2001 gilt folgende Regelung:

  • Beim Betrieb des Handys im Kfz darf das Handy nicht mehr in die Hand genommen werden!

Derzeit als Kraftfahrzeugführer 80,– Euro Strafe und 1 Punkt, als Radfahrer ca. 25,– Euro Strafe.


Omnibusregelung:  ( Schulbus  Linienbus )

Betrifft:  Linien- und Schulbusse mit Warnblinkanlage in der Halltestelle

  • Nähert sich ein Linien- oder Schulbus einer Haltestelle, so besteht für den nachfolgenden Verkehr Überholverbot wenn der Busfahrer das Warnblinklicht eingeschaltet hat.

 

 

 

 

 

 

  • Steht ein Linien- oder Schulbus an einer Haltestelle und hat das Warnblinklicht eingeschaltet und es steigen Fahrgäste ein oder aus, so darf nur noch mit Schrittgeschwindigkeit vorbei gefahren werden.

 

 

 

 

 

 

  • Dies gilt auch für den Gegenverkehr.

 

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